Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
< Art. 828 A. Genossenschaft des Obligationenrechts
> Art. 830 C. Errichtung / I. Erfordernisse / 1. Im Allgemeinen
Art. 829
B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts
Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen