Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 825 B. Ausscheiden von Gesellschaftern / V. Abfindung / 1. Anspruch und Höhe
> Art. 826 C. Liquidation

Art. 825a

2. Auszahlung

1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft:

1.
über verwendbares Eigenkapital verfügt;
2.
die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;
3.
ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf.

2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschiedene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revidieren lässt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen