Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 821a A. Auflösung / II. Folgen
> Art. 822a B. Ausscheiden von Gesellschaftern / II. Anschlussaustritt
Art. 822
B. Ausscheiden von Gesellschaftern
I. Austritt
1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.
2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen