Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 821a A. Auflösung / II. Folgen
> Art. 822a B. Ausscheiden von Gesellschaftern / II. Anschlussaustritt

Art. 822

B. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Austritt

1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.

2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen