Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 821 A. Auflösung / I. Gründe
> Art. 822 B. Ausscheiden von Gesellschaftern / I. Austritt

Art. 821a

II. Folgen

1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen