Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 820 E. Kapitalverlust und Überschuldung
> Art. 821a A. Auflösung / II. Folgen
Art. 821
A. Auflösung
I. Gründe
1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
- wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
- 2.
- wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
- 3.
- wenn der Konkurs eröffnet wird;
- 4.
- in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
Stand am 1. Januar 2013
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