Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 81 C. Zeit der Erfüllung / V. Vorzeitige Erfüllung
> Art. 83 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit

Art. 82

VI. Bei zweiseitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen