Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
< Art. 808b A. Gesellschafterversammlung / V. Beschlussfassung / 3. Wichtige Beschlüsse
> Art. 809 B. Geschäftsführung und Vertretung / I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation

Art. 808c

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung

Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen