Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
< Art. 808b A. Gesellschafterversammlung / V. Beschlussfassung / 3. Wichtige Beschlüsse
> Art. 809 B. Geschäftsführung und Vertretung / I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation
Art. 808c
VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen