Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
< Art. 807 A. Gesellschafterversammlung / IV. Vetorecht
> Art. 808a A. Gesellschafterversammlung / V. Beschlussfassung / 2. Stichentscheid
Art. 808
V. Beschlussfassung
1. Im Allgemeinen
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen