Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
< Art. 806a A. Gesellschafterversammlung / III. Stimmrecht / 2. Ausschliessung vom Stimmrecht
> Art. 807 A. Gesellschafterversammlung / IV. Vetorecht

Art. 806b

3. Nutzniessung

Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen