Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
< Art. 805 A. Gesellschafterversammlung / II. Einberufung und Durchführung
> Art. 806a A. Gesellschafterversammlung / III. Stimmrecht / 2. Ausschliessung vom Stimmrecht

Art. 806

III. Stimmrecht

1. Bemessung

1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1.
die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2.
die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3.
die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen