Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 801 H. Geschäftsbericht, Reserven und Offenlegung
> Art. 802 K. Auskunfts- und Einsichtsrecht

Art. 801a

J. Zustellung des Geschäftsberichts

1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzustellen.

2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesellschafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäftsberichts zugestellt wird.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen