Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 800 G. Rückerstattung von Leistungen
> Art. 801a J. Zustellung des Geschäftsberichts

Art. 801

H. Geschäftsbericht, Reserven und Offenlegung

Für den Geschäftsbericht, für die Reserven sowie für die Offenlegung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen