Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 794 C. Haftung der Gesellschafter
> Art. 795a D. Nachschüsse und Nebenleistungen / I. Nachschüsse / 2. Einforderung
Art. 795
D. Nachschüsse und Nebenleistungen
I. Nachschüsse
1. Grundsatz und Betrag
1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.
2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.
3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen