Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 789b A. Stammanteile / II. Übertragung / 5. Pfandrecht
> Art. 791 A. Stammanteile / IV. Eintragung ins Handelsregister
Art. 790
III. Anteilbuch
1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.
2 In das Anteilbuch sind einzutragen:
- 1.
- die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
- 2.
- die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
- 3.
- die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
- 4.
- die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.
4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen