Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 789b A. Stammanteile / II. Übertragung / 5. Pfandrecht
> Art. 791 A. Stammanteile / IV. Eintragung ins Handelsregister

Art. 790

III. Anteilbuch

1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.

2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1.
die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
2.
die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
3.
die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
4.
die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen