Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 78 C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 3. Sonn- und Feiertage
> Art. 80 C. Zeit der Erfüllung / IV. Fristverlängerung

Art. 79

III. Erfüllung zur Geschäftszeit

Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen