Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
< Art. 788 A. Stammanteile / II. Übertragung / 2. Besondere Erwerbsarten
> Art. 789a A. Stammanteile / II. Übertragung / 4. Nutzniessung

Art. 789

3. Bestimmung des wirklichen Werts

1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen