Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 77 C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 2. Andere Fristbestimmung
> Art. 79 C. Zeit der Erfüllung / III. Erfüllung zur Geschäftszeit
Art. 78
3. Sonn- und Feiertage
1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag1, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1 Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen