Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 779 J. Erwerb der Persönlichkeit / I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
> Art. 780 K. Statutenänderung

Art. 779a

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.

2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen