Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 778 H. Eintragung ins Handelsregister / I. Gesellschaft
> Art. 779 J. Erwerb der Persönlichkeit / I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
Art. 778a
II. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen