Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 777c G. Gründung / IV. Einlagen
> Art. 778a H. Eintragung ins Handelsregister / II. Zweigniederlassungen

Art. 778

H. Eintragung ins Handelsregister

I. Gesellschaft

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen