Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 777c G. Gründung / IV. Einlagen
> Art. 778a H. Eintragung ins Handelsregister / II. Zweigniederlassungen
Art. 778
H. Eintragung ins Handelsregister
I. Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen