Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 777b G. Gründung / III. Belege
> Art. 778 H. Eintragung ins Handelsregister / I. Gesellschaft

Art. 777c

IV. Einlagen

1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1.
die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2.
die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
3.
die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen