Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 777b G. Gründung / III. Belege
> Art. 778 H. Eintragung ins Handelsregister / I. Gesellschaft
Art. 777c
IV. Einlagen
1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
- 1.
- die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
- 2.
- die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
- 3.
- die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen