Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 776a F. Statuten / II. Bedingt notwendiger Inhalt
> Art. 777a G. Gründung / II. Zeichnung der Stammanteile
Art. 777
G. Gründung
I. Errichtungsakt
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
- 1.
- sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
- 2.
- die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
- 4.
- sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.
Stand am 1. März 2012
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