Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 776a F. Statuten / II. Bedingt notwendiger Inhalt
> Art. 777a G. Gründung / II. Zeichnung der Stammanteile

Art. 777

G. Gründung

I. Errichtungsakt

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1.
sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
2.
die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.
die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
4.
sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen