Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 775 E. Gesellschafter
> Art. 776a F. Statuten / II. Bedingt notwendiger Inhalt

Art. 776

F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Zweck der Gesellschaft;
3.
die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
4.
die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen