Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 775 E. Gesellschafter
> Art. 776a F. Statuten / II. Bedingt notwendiger Inhalt
Art. 776
F. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.
- den Zweck der Gesellschaft;
- 3.
- die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
- 4.
- die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen