Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft
< Art. 763
> Art. 765 B. Verwaltung / I. Bezeichnung und Befugnisse
Art. 764
A. Begriff
1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.
2 Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
3 Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
Stand am 1. Januar 2013
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