Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 75 C. Zeit der Erfüllung / I. Unbefristete Verbindlichkeit
> Art. 77 C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 2. Andere Fristbestimmung

Art. 76

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen