Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft
< Art. 747 B. Auflösung mit Liquidation / V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher
> Art. 751 I. … / II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Art. 748–7501

C. Auflösung ohne Liquidation

I. …


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen