Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
C. Revisionsstelle
< Art. 729b IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / b. Revisionsbericht
> Art. 730 V. Gemeinsame Bestimmungen / 1. Wahl der Revisionsstelle
Art. 729c
c. Anzeigepflicht
Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen