Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
C. Revisionsstelle
< Art. 728b III. Ordentliche Revision / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / b. Revisionsbericht
> Art. 729 IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Art. 728c
c. Anzeigepflichten
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.
2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
- 1.
- diese wesentlich sind; oder
- 2.
- der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen