Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
C. Revisionsstelle
< Art. 727b II. Anforderungen an die Revisionsstelle / 1. Bei ordentlicher Revision
> Art. 728 III. Ordentliche Revision / 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Art. 727c
2. Bei eingeschränkter Revision
Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 bezeichnen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen