Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 71 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 3. Bestimmung nach der Gattung
> Art. 73 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 5. Zinse
Art. 72
4. Wahlobligation
Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen