Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
B. Der Verwaltungsrat
< Art. 716 III. Aufgaben / 1. Im Allgemeinen
> Art. 716b III. Aufgaben / 3. Übertragung der Geschäftsführung
Art. 716a1
2. Unübertragbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- 1.
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.
- die Festlegung der Organisation;
- 3.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- 5.
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 6.
- die Erstellung des Geschäftsberichtes2 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen