Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 70 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 2. Unteilbare Leistung
> Art. 72 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 4. Wahlobligation
Art. 71
3. Bestimmung nach der Gattung
1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen