Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 6a A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 3a. Zusendung unbestellter Sachen
> Art. 8 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 5. Preisausschreiben und Auslobung

Art. 7

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.

3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen