Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 694 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / III. Stimmrecht in der Generalversammlung / 3. Entstehung des Stimmrechts
> Art. 696 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / IV. Kontrollrechte der Aktionäre / 1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes
Art. 695
4. Ausschliessung vom Stimmrecht
1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
1 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen