Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 68 A. Allgemeine Grundsätze / I. Persönliche Leistung
> Art. 70 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 2. Unteilbare Leistung

Art. 69

II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen