Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 686 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 4. Aktienbuch / a. Eintragung
> Art. 687 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien
Art. 686a1
b. Streichung
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen