Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 671a C. Reserven / I. Gesetzliche Reserven / 2. Reserve für eigene Aktien
> Art. 672 C. Reserven / II. Statutarische Reserven / 1. Im Allgemeinen
Art. 671b1
3. Aufwertungsreserve
Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen