Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 665 B. Geschäftsbericht / VIII. Bewertung / 2. Anlagevermögen / a. Im Allgemeinen
> Art. 666 B. Geschäftsbericht / VIII. Bewertung / 3. Vorräte

Art. 665a1

b. Beteiligungen

1 Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen.

2 Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.

3 Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen