Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 664 B. Geschäftsbericht / VIII. Bewertung / 1. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten
> Art. 665a B. Geschäftsbericht / VIII. Bewertung / 2. Anlagevermögen / b. Beteiligungen

Art. 6651

2. Anlagevermögen

a. Im Allgemeinen

Das Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
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