Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 662 B. Geschäftsbericht / I. Im Allgemeinen / 1. Inhalt
> Art. 663 B. Geschäftsbericht / II. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

Art. 662a1

2. Ordnungsmässige Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.

2 Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:

1.
Vollständigkeit der Jahresrechnung;
2.
Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben;
3.
Vorsicht;
4.
Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
5.
Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
6.
Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.

3 Abweichungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung, von der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot sind in begründeten Fällen zulässig. Sie sind im Anhang darzulegen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen