Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 662 B. Geschäftsbericht / I. Im Allgemeinen / 1. Inhalt
> Art. 663 B. Geschäftsbericht / II. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
Art. 662a1
2. Ordnungsmässige Rechnungslegung
1 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.
2 Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
- 1.
- Vollständigkeit der Jahresrechnung;
- 2.
- Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben;
- 3.
- Vorsicht;
- 4.
- Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
- 5.
- Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
- 6.
- Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.
3 Abweichungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung, von der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot sind in begründeten Fällen zulässig. Sie sind im Anhang darzulegen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen