Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 661 A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil / II. Berechnungsart
> Art. 662a B. Geschäftsbericht / I. Im Allgemeinen / 2. Ordnungsmässige Rechnungslegung

Art. 6621

B. Geschäftsbericht

I. Im Allgemeinen

1. Inhalt

1 Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt.

2 Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen