Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
< Art. 661 A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil / II. Berechnungsart
> Art. 662a B. Geschäftsbericht / I. Im Allgemeinen / 2. Ordnungsmässige Rechnungslegung
Art. 6621
B. Geschäftsbericht
I. Im Allgemeinen
1. Inhalt
1 Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt.
2 Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen