Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 659a N. Eigene Aktien / II. Folgen des Erwerbs
> Art. 660 A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil / I. Im Allgemeinen
Art. 659b1
III. Erwerb durch Tochtergesellschaften
1 Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.
2 Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin.
3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
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