Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 658
> Art. 659a N. Eigene Aktien / II. Folgen des Erwerbs
Art. 6591
N. Eigene Aktien
I. Einschränkung des Erwerbs
1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt.
2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
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