Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 653h K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 6. Durchführung der Kapitalerhöhung / d. Eintragung in das Handelsregister
> Art. 654 K. Erhöhung des Aktienkapitals / III. Vorzugsaktien / 1. Voraussetzungen

Art. 653i1

7. Streichung

1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen