Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 652h K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien
> Art. 653a K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 2. Schranken

Art. 6531

II. Bedingte Kapitalerhöhung

1. Grundsatz

1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.

2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19342 über das Wandlungskapital.3


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 SR 952.0
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen