Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 652g K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / h. Statutenänderung und Feststellungen
> Art. 653 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 1. Grundsatz

Art. 652h1

i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien

1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an.

2 Einzureichen sind:

1.
die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;
2.
eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.

3 Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen