Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 651 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 2. Genehmigte Kapitalerhöhung / a. Statutarische Grundlage
> Art. 652 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / a. Aktienzeichnung
Art. 651a1
b. Anpassung der Statuten
1 Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2 Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
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