Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
< Art. 63 A. Voraussetzung / II. Zahlung einer Nichtschuld
> Art. 65 B. Umfang der Rückerstattung / II. Ansprüche aus Verwendungen
Art. 64
B. Umfang der Rückerstattung
I. Pflicht des Bereicherten
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen