Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 634a F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / c. Nachträgliche Leistung
> Art. 635a F. Gründung / III. Einlagen / 3. Prüfung der Einlagen / b. Prüfungsbestätigung

Art. 6351

3. Prüfung der Einlagen

a. Gründungsbericht

Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1.
die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.
den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.
die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen