Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 634 F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / b. Sacheinlagen
> Art. 635 F. Gründung / III. Einlagen / 3. Prüfung der Einlagen / a. Gründungsbericht

Art. 634a1

c. Nachträgliche Leistung

1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen